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Warum einen Vertreter in der Europäischen Union?

Die DS-GVO betrifft nicht nur Unternehmen und Personen in der EU, die DS-GVO kann auch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union betreffen. So zum Beispiel, wenn deren Verarbeitungstätigkeiten sich auf Personen beziehen, die sich wiederum in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten in der Union zu beobachten. In diesen Fällen muss der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter grundsätzlich einen Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter übernimmt insbesondere die Aufgabe einer Anlaufstelle sowohl für die Aufsichtsbehörde, als auch für den Betroffenen in allen Fragen die sich im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sowie der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Umsetzung und Gewährleistung der Betroffenenrechte.

Was  bieten wir an?

Unsere Datenschutz-Experten unterstützen Sie dabei, zu prüfen, ob Ihr Unternehmen unter die Regelung des Art. 27 DS-GVO fällt, oder ob für Sie eine der verschiedenen Ausnahmen einschlägig ist. 

Zum Beispiel dann, wenn die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt, oder diese nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten einschließt.

Sofern Sie oder Ihr Unternehmen verpflichtet sind, einen Vertreter zu beauftragen, übernehmen wir diese Funktion und fungieren für Sie als Anlaufstelle. Kommen Sie auf uns zu!